Art. 34 (1) Satz 2 Punkt 3. ist doch eindeutig:
"Notwendige Flure sind nicht erforderlich ... innerhalb von Wohnungen ODER innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2.
--> Wohnungen ohne Größenbegrenzung
Damit ist auch keine Abweichung (wovon?) erforderlich, da der Wortlaut der BayBO eingehalten wird.
Und eine Teilung der NE Wohnung ist bauordnungsrechtlich erst erforderlich, wenn die max. zulässigen 40 x 40 m bzw. 1.600 m2 je Brandabschnitt überschritten werden ;-)
Stefan Blümel